RS OGH 2024/10/22 4Ob305/74; 4Ob354/77; 4Ob1301/87; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob126/89; 4Ob55/24b

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Veröffentlicht am 05.03.1974
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Rechtssatz

Beim Widerrufsanspruch (§ 7 Abs 1 UWG) ist - anders als bei der Urteilsveröffentlichung, wo gemäß 25 Abs 6 UWG die Art der Veröffentlichung auch ohne Parteienantrag vom Gericht bestimmt wird, die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, ein notwendiger Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens.Beim Widerrufsanspruch (Paragraph 7, Absatz eins, UWG) ist - anders als bei der Urteilsveröffentlichung, wo gemäß 25 Absatz 6, UWG die Art der Veröffentlichung auch ohne Parteienantrag vom Gericht bestimmt wird, die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, ein notwendiger Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078924

Im RIS seit

05.03.1974

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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