Norm
DO.A §43Rechtssatz
Der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter und dem nur fallweise mit der Vertretung des leitenden Angestellten betrauten Angestellten besteht darin, daß ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung besitzt. Der mit der fallweisen Vertretung beauftragte Angestellte erhält hingegen einen an den jeweiligen konkreten Vertretungsfall gebundenen und auf diesen auch inhaltlich abgestellten Auftrag. Bei dieser Begriffsbestimmung tritt die Bedeutung der zeitlichen Befristung des Auftrages ganz in den Hintergrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055007Im RIS seit
05.03.1974Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024