RS OGH 2024/8/26 4Ob9/74; 8ObA99/02w; 8ObA4/24g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1974
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Norm

DO.A §43
DO.A §50

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter und dem nur fallweise mit der Vertretung des leitenden Angestellten betrauten Angestellten besteht darin, daß ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung besitzt. Der mit der fallweisen Vertretung beauftragte Angestellte erhält hingegen einen an den jeweiligen konkreten Vertretungsfall gebundenen und auf diesen auch inhaltlich abgestellten Auftrag. Bei dieser Begriffsbestimmung tritt die Bedeutung der zeitlichen Befristung des Auftrages ganz in den Hintergrund.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 9/74
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 9/74
    Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil)
  • RS0055007">8 ObA 99/02w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 99/02w
    nur: Der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter und dem nur fallweise mit der Vertretung betrauten Angestellten besteht darin, daß ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung besitzt. Der mit der fallweisen Vertretung beauftragte Angestellte erhält hingegen einen an den jeweiligen konkreten Vertretungsfall gebundenen und auf diesen auch inhaltlich abgestellten Auftrag. (T1) Beisatz: Auch dem nur "provisorisch" mit der ständigen Vertretung des Leiters einer Organisationseinheit Betrauten gebührt die für ständige Stellvertreter vorgesehene Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1 Z 4 DO.A. (T2)
  • RS0055007">8 ObA 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 ObA 4/24g
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055007

Im RIS seit

05.03.1974

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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