RS OGH 1974/3/5 4Ob305/74

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Veröffentlicht am 05.03.1974
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Rechtssatz

Der Widerrufanspruch, gleich ob er ein Schadenersatzanspruch, oder - so die neuere Rechtsprechung und Lehre - ein mit dem Unterlassungsanspruch verbundener (§ 15 UWG) Beseitigungsanspruch ist, unterliegt der Verjährung nach § 20 Abs 1 UWG.Der Widerrufanspruch, gleich ob er ein Schadenersatzanspruch, oder - so die neuere Rechtsprechung und Lehre - ein mit dem Unterlassungsanspruch verbundener (Paragraph 15, UWG) Beseitigungsanspruch ist, unterliegt der Verjährung nach Paragraph 20, Absatz eins, UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078940

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0040OB00305_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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