RS OGH 1974/3/5 4Ob7/74, 5Ob865/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1974
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Norm

ABGB §1451
ArbVG §2 Abs2
ArbVG §2 Abs3
KollVG §2

Rechtssatz

Der Inhalt und das Ausmaß eines Anspruches und die Frage seiner Verjährung können nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, weil nach dem ABGB nicht die Klage, mit der ein Recht geltend gemacht wird, sondern das Recht selbst (§ 1451 ABGB) verjährt (vgl Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 3.Auflage 138). Die nach dem Kollektivvertrag bestehenden Entgeltansprüche und ihre Verjährung können daher nicht als verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs 3 KollVG angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/74
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 7/74
    Veröff: SozM IC/884 = Arb 9198 = IndS 1975 H4,954 = ZAS 1975,221 (ablehnend Bydlinski)
  • 5 Ob 865/76
    Entscheidungstext OGH 13.12.1976 5 Ob 865/76
    Vgl; nur: Der Inhalt und das Ausmaß eines Anspruches und die Frage seiner Verjährung können nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, weil nach dem ABGB nicht die Klage, mit der ein Recht geltend gemacht wird, sondern das Recht selbst (§ 1451 ABGB) verjährt (vgl Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 3.Auflage 138). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034068

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0040OB00007_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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