RS OGH 1974/3/5 4Ob305/74

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Veröffentlicht am 05.03.1974
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Rechtssatz

Das Widerrufsbegehren kann auch für sich allein geltend gemacht werden und ist kein Nebenanspruch des Unterlassungsbegehrens oder Schadenersatzbegehrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078843

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0040OB00305_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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