Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Der im § 7 Abs 2 EO geforderte urkundliche Nachweis eines tatsächlichen Umstandes durch eine gerichtliche Entscheidung ist erst bei Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung erbracht.Der im Paragraph 7, Absatz 2, EO geforderte urkundliche Nachweis eines tatsächlichen Umstandes durch eine gerichtliche Entscheidung ist erst bei Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung erbracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001439Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0030OB00035_7400000_003