RS OGH 1974/3/5 3Ob34/74, 3Ob19/90, 3Ob13/11z, 3Ob158/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1974
beobachten
merken

Norm

EO §6
EO §18 Z3

Rechtssatz

Gem § 6 EO hat der betreibende Gläubiger bei gleichzeitigem Antrag auf Bewilligung mehrerer Exekutionsarten, für welche an sich verschiedene Gerichte zuständig wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um die Exekutionsbewilligung ansuchen will. An dieser Zuständigkeit zur Exekutionsbewilligung vermag auch nichts zu ändern, dass zum Exekutionsvollzug ein anderes Gericht so zufolge § 18 Z 3 EO - in Verbindung mit BGBl 1954/200 das Exekutionsgericht Wien - zuständig ist (ebenso Heller-Berger-Stix, 311, SZ 6/18 ua).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 34/74
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 3 Ob 34/74
    EvBl 1974/239 S 521
  • 3 Ob 19/90
    Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 19/90
    Vgl; Beisatz: Das andere Gericht ist um den Vollzug der Exekution zu ersuchen. (T1)
  • 3 Ob 13/11z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 13/11z
    Auch; nur: Gem § 6 EO hat der betreibende Gläubiger bei gleichzeitigem Antrag auf Bewilligung mehrerer Exekutionsarten, für welche an sich verschiedene Gerichte zuständig wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um die Exekutionsbewilligung ansuchen will. (T2); Beisatz: § 622 EO ist nicht auf den Fall anzuwenden, dass mit dem Antrag auf Naturalexekution (hier: Unterlassungsexekution) eine Forderungsexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags beantragt wird. (T3)
  • 3 Ob 158/14b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 158/14b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten