Norm
UWG §7 GRechtssatz
Wo ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage kommt, weil die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, hat das Begehren des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (vgl ÖBl 1961,71; ÖBl 1957,73 ua).Wo ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage kommt, weil die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, hat das Begehren des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll vergleiche ÖBl 1961,71; ÖBl 1957,73 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078850Im RIS seit
05.03.1974Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024