RS OGH 1974/3/5 3Ob35/74

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Veröffentlicht am 05.03.1974
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Norm

EO §10 A
  1. EO § 10 heute
  2. EO § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 10 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Tatsache der "Einleitung einer Zwangsversteigerung" ist in aller Regel entweder durch eine öffentliche Urkunde oder überhaupt nicht zu beweisen, sie stellt daher normalerweise kein taugliches Substrat für eine Klage gemäß § 10 EO dar.Die Tatsache der "Einleitung einer Zwangsversteigerung" ist in aller Regel entweder durch eine öffentliche Urkunde oder überhaupt nicht zu beweisen, sie stellt daher normalerweise kein taugliches Substrat für eine Klage gemäß Paragraph 10, EO dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000405

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0030OB00035_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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