RS OGH 2024/1/16 4Ob8/74; 7Ob762/82; 2Ob2422/96g; 2Ob78/05t; 2Ob74/05d; 2Ob63/11w; 10Ob46/23x

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Veröffentlicht am 05.03.1974
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/74
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 8/74
  • 7 Ob 762/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 762/82
    Auch
  • RS0035993">2 Ob 2422/96g
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2422/96g
    Auch
  • RS0035993">2 Ob 78/05t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 78/05t
    Beisatz: Hier: Überklagung um mehr als das Dreifache des angemessenen Betrages. (T1)
  • RS0035993">2 Ob 74/05d
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 74/05d
    Auch; Beisatz: Eine offenbare Überklagung liegt etwa dann vor, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen wird. (T2)
  • RS0035993">2 Ob 63/11w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 63/11w
    Auch; Beisatz: § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO gelangt zur Anwendung, wenn die Überklagung noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung qualifiziert werden muss. (T3); Bem: Vgl 2 Ob 155/05s. (T4)
  • RS0035993">10 Ob 46/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 Ob 46/23x
    vgl; Beisatz: Konnte der Klägerin das (überwiegende) Unterliegen erst aufgrund der nach Einbringung der Revision veröffentlichten Rechtsprechung bekannt sein, ist die Überklagung – auch angesichts entsprechender Zusprüche durch erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen in anderen Verfahren – noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung zu qualifizieren. (T5)
    Beisatz: Hier: (Geld-)Schadenersatz in Folge des Diesel-Abgasskandals (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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