Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024