RS OGH 2004/9/24 7Ob37/74, 5Ob650/89, 6Ob619/93, 2Ob142/99t, 7Ob274/00w, 7Ob7/02h, 8ObA24/04v

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Veröffentlicht am 07.03.1974
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Rechtssatz

Wir das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, so wird die zweite Instanz auch im Kostenpunkt als Rekursgericht tätig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO kommen nicht zur Anwendung.Wir das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, so wird die zweite Instanz auch im Kostenpunkt als Rekursgericht tätig. Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO kommen nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036079

Dokumentnummer

JJR_19740307_OGH0002_0070OB00037_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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