RS OGH 2025/3/4 11Os82/73; 12Os58/74; 11Os53/75; 10Os174/84; 11Os166/13s; 12Os4/25t

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Veröffentlicht am 08.03.1974
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Rechtssatz

In der Herbeiführung des strafrechtlich verpönten Erfolges im Wege des gemeinsamen - auch (bloß) sukzessiven - Zusammenwirkens, also der Tatbestandsverwirklichung im Wege von einzelnen Tätigkeiten, die durch ihren gemeinsamen Zweck zusammengehalten werden und für den Enderfolg kausal sind, liegt das Wesen der Mittäter, deren Handlungen als einheitliches Ganzes angesehen werden müssen und die daher innerhalb der in Rede stehenden strafrechtlichen Solidarität für ihre Beiträge zur Erreichung des angestrebten Zieles wechselseitig haften, sodaß jeder Mittäter grundsätzlich den Gesamterfolg verantwortet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089844

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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