RS OGH 1974/3/12 10Os3/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1974
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Norm

StVO §20 Abs1 IA2
StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

Der Fahrer muß seine Geschwindigkeit so wählen, daß er in der Lage bleibt, beim Auftauchen eines Hindernisses oder einer sonstigen Gefahrensituation sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten oder andere, zur Bewältigung dieser Gefahrensituation sonst erforderliche Maßnahmen in wirksamer Weise zu ergreifen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 3/74
    Entscheidungstext OGH 12.03.1974 10 Os 3/74

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074844

Dokumentnummer

JJR_19740312_OGH0002_0100OS00003_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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