RS OGH 1978/9/20 12Os9/74 (12Os10/74), 10Os91/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1974
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Norm

FinStrG §19 Abs4
  1. FinStrG Art. 1 § 19 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 19 gültig ab 01.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1988
  3. FinStrG Art. 1 § 19 gültig von 01.01.1976 bis 31.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

§ 19 Abs 4 FinStrG stellt nur eine allgemeine Richtschnur für die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einem Finanzvergehen beteiligte Personen dar und kann nicht als Verbot ausgelegt werden, bei einer Tätermehrheit je nach Lage des Falles einen oder mehrere der Täter (oder Mitschuldigen) nicht zum Wertersatz heranzuziehen.Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG stellt nur eine allgemeine Richtschnur für die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einem Finanzvergehen beteiligte Personen dar und kann nicht als Verbot ausgelegt werden, bei einer Tätermehrheit je nach Lage des Falles einen oder mehrere der Täter (oder Mitschuldigen) nicht zum Wertersatz heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 9/74
    Entscheidungstext OGH 12.03.1974 12 Os 9/74
  • 10 Os 91/77
    Entscheidungstext OGH 20.09.1978 10 Os 91/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086574

Dokumentnummer

JJR_19740312_OGH0002_0120OS00009_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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