RS OGH 1974/3/12 10Os1/74

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Veröffentlicht am 12.03.1974
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Norm

FinStrG §52
  1. FinStrG Art. 1 § 52 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 52 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  3. FinStrG Art. 1 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  4. FinStrG Art. 1 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. FinStrG Art. 1 § 52 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Volle Berauschung im Sinne des § 52 FinStrG kennzeichnet sich als ein Zustand, in welchem der Täter, ohne daß seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand sinnvoll Gebrauch zu machen. Infolge hochgradiger Bewußtseinstrübung gelangt er zu einer falschen Beurteilung der Umwelt; er ist außerstande, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen oder zumindest dieser Einsicht entsprechend zu handeln.Volle Berauschung im Sinne des Paragraph 52, FinStrG kennzeichnet sich als ein Zustand, in welchem der Täter, ohne daß seine Geistestätigkeit zur Gänze aufgehoben wäre, nicht mehr in der Lage ist, von seiner Vernunft und seinem Verstand sinnvoll Gebrauch zu machen. Infolge hochgradiger Bewußtseinstrübung gelangt er zu einer falschen Beurteilung der Umwelt; er ist außerstande, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen einzusehen oder zumindest dieser Einsicht entsprechend zu handeln.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 1/74
    Entscheidungstext OGH 12.03.1974 10 Os 1/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086783

Dokumentnummer

JJR_19740312_OGH0002_0100OS00001_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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