Norm
PatG 1970 §138Rechtssatz
Wird in einem Rechtsmittel, das sich gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrages aus formellen Gründen richtet, mit keinem Wort auf diesen Zurückweisungsbeschluß selbst eingegangen, sondern nur das Sachvorbringen des zurückgewiesenen Antrages wiederholt, dann von einem "begründeten Berufungsantrag" im Sinne des § 138 Abs 3 Satz 2 PatG - welcher zumindest erkennen lassen müßte, inwiefern sich der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beschwert erachtet (§ 138 Abs 1 PatG) - nicht gesprochen werden. Veröff: PBl 1974,133Wird in einem Rechtsmittel, das sich gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrages aus formellen Gründen richtet, mit keinem Wort auf diesen Zurückweisungsbeschluß selbst eingegangen, sondern nur das Sachvorbringen des zurückgewiesenen Antrages wiederholt, dann von einem "begründeten Berufungsantrag" im Sinne des Paragraph 138, Absatz 3, Satz 2 PatG - welcher zumindest erkennen lassen müßte, inwiefern sich der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beschwert erachtet (Paragraph 138, Absatz eins, PatG) - nicht gesprochen werden. Veröff: PBl 1974,133
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1974:RS0105369Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008