Norm
DSt 1872 §41 Abs4Rechtssatz
Trotz mehrfacher Anregungen, die Ersatzpflicht für die Kosten des Disziplinarverfahrens abzuschaffen, sind nach geltendem Recht bis zu einer allfälligen gesetzlichen Neuregelung der im § 41 Abs 4 DSt enthaltenen Vorschrift die Pauschalkosten in jedem einzelnen Disziplinarfall gemäß § 41 Abs 2 DSt unter Heranziehung von § 381 StPO individuell zu bemessen.Trotz mehrfacher Anregungen, die Ersatzpflicht für die Kosten des Disziplinarverfahrens abzuschaffen, sind nach geltendem Recht bis zu einer allfälligen gesetzlichen Neuregelung der im Paragraph 41, Absatz 4, DSt enthaltenen Vorschrift die Pauschalkosten in jedem einzelnen Disziplinarfall gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt unter Heranziehung von Paragraph 381, StPO individuell zu bemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055805Dokumentnummer
JJR_19740318_OGH0002_000BKD00004_7200000_001