Norm
ABGB §884Rechtssatz
Wird von den Arbeitsvertragsparteien über die Hauptpunkte (zum Beispiel Übernahme einer Chefredaktion, Gehaltserhöhung, Pensionsberechtigung) eine Einigung erzielt. so liegt eine Punktation vor, auch wenn die Parteien andere, nicht als wesentlich angesehene Bestimmungen, wie "Kündigung", Urlaubsregelung etc" dem endgültigen Vertragszweck vorbehalten haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017208Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0040OB00010_7400000_004