RS OGH 1974/3/19 8Ob49/74, 3Ob42/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1974
beobachten
merken

Norm

ZPO §411 Ba
ZPO §411 Bd

Rechtssatz

Die Entscheidung im Verfahren wegen Unterhaltsfestsetzung wirkt nur im Verhältnis zwischen den Parteien des Unterhaltsanspruches.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 49/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 8 Ob 49/74
    Veröff: SZ 47/32
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
    Auch; Beisatz:Mangels Bindung der im Außerstreitverfahren erwirkten Unterhaltsentscheidung ist das Ausmaß der Unterhaltspflicht im Falle eines Verwendungsanspruchs nach § 1042 ABGB neuerlich als Vorfrage zu prüfen, selbst wenn es im Verhältnis zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten bereits rechtskräftig durch Urteil, pflegschaftsgerichtlichen Beschluss oder Vergleich festgestellt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten