Norm
ABGB §918 IVcRechtssatz
Die durch den Vertragsrücktritt herbeigeführte Wiederherstellung des vor dem Vertragsabschluß bestandenen Zustandes hatte zur Folge, daß der frühere Arbeitgeber rechtlich so zu behandeln ist, als wäre er auch in der Zwischenzeit Arbeitgeber gewesen. Er haftet daher - und zwar aus dem Dienstvertrag - auch für die zwischenzeitige begründeten Entgeltansprüche des Arbeitnehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018409Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0040OB00097_7300000_005