RS OGH 1974/3/19 4Ob97/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

ABGB §918 IVc
ABGB §1151 XII

Rechtssatz

Die durch den Vertragsrücktritt herbeigeführte Wiederherstellung des vor dem Vertragsabschluß bestandenen Zustandes hatte zur Folge, daß der frühere Arbeitgeber rechtlich so zu behandeln ist, als wäre er auch in der Zwischenzeit Arbeitgeber gewesen. Er haftet daher - und zwar aus dem Dienstvertrag - auch für die zwischenzeitige begründeten Entgeltansprüche des Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 97/73
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 97/73
    Veröff: JBl 1974,486 = Arb 9202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018409

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0040OB00097_7300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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