RS OGH 1974/3/19 4Ob511/74, 2Ob36/82, 3Ob48/99a, 7Ob114/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

ABGB §880a A
ABGB §914 IIIb
ABGB §914 IIIi

Rechtssatz

Die Klausel, daß der Auftragnehmer "für Schäden, die durch die Bauführung entstehen . . . . . . voll verantwortlich" und den Auftraggeber "gegenüber Dritten schadlos und klaglos zu halten" hat, bedeutet, daß der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung für jeden, verschuldeten wie unverschuldeten, Schaden übernommen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 511/74
  • 2 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 36/82
    Auch; Beisatz: "Für eventuell entstehende Schäden oder Betriebsbehinderungen haftet der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger" (Eisenbahnunfall nach Bohrarbeiten unter dem Bahndamm). (T1)
  • 3 Ob 48/99a
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 48/99a
    Vgl
  • 7 Ob 114/18t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
    Auch; Beisatz: Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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