Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Die Klausel, daß der Auftragnehmer "für Schäden, die durch die Bauführung entstehen . . . . . . voll verantwortlich" und den Auftraggeber "gegenüber Dritten schadlos und klaglos zu halten" hat, bedeutet, daß der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung für jeden, verschuldeten wie unverschuldeten, Schaden übernommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018