Norm
ABGB §371 CRechtssatz
Beim unregelmäßigen Pfandrecht steht dem Pfandbesteller dadurch, daß der Pfandgläubiger durch die Möglichkeit der jederzeitigen Vermengung mit eigenem Geld Eigentümer des Geldes wird, nur ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch, aber kein dingliches Recht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010946Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0030OB00002_7400000_002