TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 97/12/0179

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
LDG 1984 §106 Abs2 Z5;
LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §49 Abs1 Satz1;
LDG 1984 §49 Abs3 idF 1993/515;
LDG 1984 §49 Abs3 idF 1993/519;
LDG 1984 §49;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. April 1997, Zl. 13-05.01-770/1-1997, betreffend Vergütung für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 927,62 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; seine Dienststelle ist die Hauptschule X in XY. Diese Hauptschule hatte im Schuljahr 1995/1996 acht und im Schuljahr 1996/1997 neun Klassen.

Mit Schreiben vom 25. September 1996 an den Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: LSR oder Dienstbehörde erster Instanz) ersuchte der Beschwerdeführer um Genehmigung der Durchführung des von ihm auf Wunsch der Eltern und Schüler im Schuljahr 1995/1996 eingeführten Gegenstandes "Interessen- und Begabungsförderung" (Fotografie) auch für das Schuljahr 1996/1997. Er vertrat die Auffassung, diese beiden Kursstunden pro Woche seien für ihn als im Schuljahr 1996/1997 mit neun Klassen freigestellten Schulleiter dauernde Mehrdienstleistungsstunden.

Mit weiterem Schreiben an den LSR vom 12. November 1996 beantragte der Beschwerdeführer, für die Abhaltung der zwei Wochenstunden des genannten Gegenstandes die Bezahlung von "zwei Dauermehrdienstleistungen" zu genehmigen. Der Schulerhalter habe sehr viel in diesen Aufbaulehrgang investiert. Da er im Schuljahr 1996/1997 neun Klassen an seiner Schule habe und nunmehr dienstfreigestellt sei, er diesen Gegenstand aber trotzdem regelmäßig halte, meine er, dass diese zwei Wochenstunden für ihn Dauermehrdienstleistungsstunden seien. Es sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass diese beiden Stunden in seine "fiktive Lehrverpflichtung" einzurechnen seien. Er sei anderer Ansicht und ersuche im Falle der Nichtgenehmigung seines Antrages um bescheidmäßige Absprache.

Die Dienstbehörde erster Instanz erließ daraufhin folgenden, mit 10. Dezember 1996 datierten Bescheid:

"Auf Ihre Anträge vom 25. 9. 1996 und 12. 11. 1996 ergeht nachstehender

Feststellungsbescheid

Gemäß § 49 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, alle Gesetze in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Sie als Leiter einer 9-klassigen Hauptschule gemäß § 49 Abs. 3 LDG 1984 von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit und verpflichtet sind, abwesende Lehrer Ihrer Schule bis zum Ausmaß Ihrer Lehrverpflichtung (6,5 Wochenstunden), ohne Anspruch auf Vergütung für Mehrdienstleistungen, zu vertreten. Für die Führung des Gegenstandes "Interessen- und Begabungsförderung" steht Ihnen keine Vergütung gemäß § 61 Abs. 1 bzw. 5 des Gehaltsgesetzes zu, solange bzw. insoweit Sie Ihre Lehrverpflichtung von 6,5 Wochenstunden durch Vertretung abwesender Lehrer nicht erfüllt haben."

In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Beschäftigungsausweis vom 13. November 1996 ein Beschäftigungsausmaß von 2 Wochenstunden (Interessen- und Begabungsförderung) eingetragen, woraus sein Wunsch zu schließen gewesen sei, diese 2 Wochenstunden mit einer Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen abgegolten zu erhalten. Es könne dem Gesetzgeber (des § 49 Abs. 3 LDG 1984) nicht die Absicht unterstellt werden, die vom Gesetz her gar nicht vorgesehene regelmäßige Unterrichtserteilung durch freigestellte Schulleiter zu honorieren, bevor nicht die restliche Lehrverpflichtung durch Vertretung verhinderter Lehrer erfüllt sei. Für die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, dass es für die Anwendung des § 49 Abs. 3 LDG 1984 von Relevanz sei, ob die Unterrichtserteilung des freigestellten Leiters eine regelmäßige oder nur eine fallweise sei, finde sich kein gesetzlicher Anhaltspunkt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei § 49 Abs. 3 LDG 1984 handle es sich ausschließlich um den Bereich "Supplierung durch den freigestellten Leiter". Die beiden von ihm gehaltenen Stunden seien nicht als Supplierstunden anzusehen, weil sie das ganze Jahr gehalten würden. Dies sei mit einer pädagogischen und didaktischen Mehrbelastung verbunden; auch unter diesem Aspekt liege ein Unterschied zum Charakter von Supplierstunden. Der Mehraufwand sei in der Vorbereitung und Planung des Jahresstoffes und der Unterrichtseinheiten, in der regelmäßig notwendigen Gerätewartung und in der für diesen Unterricht notwendigen regelmäßigen Beschaffung von Materialien zu finden. Im LDG 1984 sei zwar festgehalten, dass Leiter mit mehr als 8 Klassen von einer regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit seien, eine regelmäßige Unterrichtserteilung sei jedoch ausdrücklich nicht untersagt. Bei einem Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen werde die erwähnte fiktive Lehrverpflichtung überschritten. In diesem Fall würden die zwei zusätzlich gehaltenen Stunden sehr wohl als Mehrdienstleistungen vergütet werden. Ausschließlich die Supplierstunden (Leiter als erste Supplierreserve) sei in die fiktive Lehrverpflichtung einzurechnen, regelmäßig gehaltene Stunden seien als Mehrdienstleistungen abzugelten. Sollte die Rechtslage anders liegen, könnte ein freigestellter Leiter seine "fiktive Lehrverpflichtung" zur Gänze durch regelmäßig gehaltene Stunden erfüllen, denn die Möglichkeit der Untersagung der Unterrichtserteilung sei im LDG 1984 nicht ausgeführt. Es wäre interessant zu wissen, wer dann die Supplierstunden für vorübergehend erkrankte Lehrer zu halten habe. Nur er persönlich könne diesen Kurs an seiner Schule halten, kein anderes Kollegiumsmitglied wäre dazu im Stande oder bereit.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. April 1997 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LSR vom 10. Dezember 1996 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 in Verbindung mit § 61 des Gehaltsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 392/1996 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 772/1996" keine Folge. In ihrer Begründung führte sie aus, § 61 GehG spreche von einer Mehrdienstleistung, wenn dadurch die dauernde Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschreite. Unter dem Begriff Lehrverpflichtung sei auch die "fiktive Lehrverpflichtung" zu verstehen, sodass dem Beschwerdeführer eine Mehrdienstleistungsvergütung erst bei einer Unterrichtserteilung von mehr als 6,5 Lehrerwochenstunden gebühre. Die von ihm gehaltenen zwei Stunden fielen in das Ausmaß der fiktiven Lehrverpflichtung, weshalb die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 GehG nicht erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 49 Abs. 3 LDG 1984 sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Als Rechtswidrigkeit des Inhalts macht er geltend, es sei nach § 61 Abs. 1 GehG nicht erforderlich, dass die Lehrverpflichtung durch Unterrichtserteilung (oder auf eine andere Weise gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 bis 4 GehG) erfüllt sei. Vielmehr sei erforderlich, dass dadurch die Lehrverpflichtung überschritten werde. Er sei als Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Eine regelmäßige Unterrichtserteilung, die er dennoch erbringe, diene daher nicht der Erfüllung einer ihn treffenden Verpflichtung; die bezughabende Unterrichtserteilung stelle sich dementsprechend als Mehrdienstleistung dar. Eine Leistung, zu welcher der Schulleiter nicht verpflichtet sei, müsse als Teil der Lehrverpflichtung angenommen werden. Bei gegenteiliger Betrachtungsweise könne der Schulleiter nicht zur entsprechenden Unterrichtserteilung verhalten werden und diese würde unterbleiben. Wenn der Schulleiter "ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung" abwesende Lehrer bis zu einem bestimmten Ausmaß an Unterrichtsstunden zu vertreten habe, so ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber diese Negativfolge (Umkehrschluss) "ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung" für den Fall einer dauernden Unterrichtserteilung, bei der nicht ein abwesender Lehrer vertreten werde, nicht statuieren wollte.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, weder die erstinstanzliche Behörde noch die belangte Behörde hätten Feststellungen über die näheren Umstände der bezughabenden Unterrichtserteilung getroffen, insbesondere nicht in die Richtung, ob dies in Vertretung abwesender Lehrer geschah. Es hätte festgestellt werden müssen, dass die bezughabende Unterrichtserteilung durch ihn erfolgt sei, ohne dass dafür ein anderer Lehrer vorgesehen gewesen sei, der etwa abwesend gewesen wäre.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer ist Landeslehrer im Sinne des § 1 LDG 1984. Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gilt für ihn das GehG, allerdings mit der Maßgabe, dass nach § 106 Abs. 2 Z. 1 GehG an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt, und dass, sofern die Vorschriften des GehG auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, nach § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.

Für die Beurteilung des strittigen Anspruches auf Vergütung für Mehrdienstleistung gilt § 61 Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994. Diese Bestimmung lautet:

"§ 61. (1) Wird durch

1.

dauernde Unterrichtserteilung,

2.

Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3.

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie

              4.              Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung."

Da Landeslehrer nicht vom sachlichen Geltungsbereich des BLVG erfasst sind, treten für sie gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle der im § 61 Abs. 1 zitierten Bestimmungen des BLVG. Das "Ausmaß der Lehrverpflichtung" im Sinne des § 61 Abs. 1 GehG richtet sich - entsprechend dem § 43 Abs. 1 LDG 1984 - nach den §§ 48 bis 53 dieses Gesetzes, im Beschwerdefall, in dem es um das Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers an einer Hauptschule geht, daher nach § 49 (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage im Fall eines Berufschuldirektors das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1986, Zl. 85/12/0082).

§ 49 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302 (Abs. 1 erster Satz in der Stammfassung, Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 519/1993) lauten:

"§ 49 (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden.

...

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine Dreiviertelwochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse."

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass hinsichtlich des Gegenstandes "Interessen- und Begabungsförderung" im Schuljahr 1996/1997 eine dauernde Unterrichtserteilung im Ausmaß von zwei Wochenstunden durch den Beschwerdeführer vorlag, die nicht in Vertretung eines abwesenden Lehrers seiner Schule erfolgte.

Die anspruchsbegründende Bestimmung des § 61 Abs. 1 GehG setzt eine dauernde Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet (vgl. das hg Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427, mwN).

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters einer Hauptschule ist in § 49 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 in Verbindung mit Abs. 3 leg cit. geregelt. Das in Abs. 1 erster Satz leg. cit. für alle Lehrer an Hauptschulen (mit Ausnahme der Religionslehrer) geregelte Ausmaß der Lehrverpflichtung von 23 Stunden verringert sich für den Beschwerdeführer als Leiter einer Hauptschule mit 9 Klassen für das Schuljahr 1996/1997 nach Abs. 3 erster Satz leg. cit. um 16,5 Wochenstunden. Nach § 49 Abs. 3 zweiter Satz LDG 1984 ist er als Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (der verbleibenden 6,5 Stunden) befreit; er ist aber nach § 49 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0044, auf dessen Entscheidungsgründe zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass nach § 49 Abs. 3 LDG 1984 der Entfall des Anspruchs auf eine Mehrdienstleistungsvergütung davon abhängt, dass der von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreite Leiter der Sonder(Haupt)schule (Anmerkung: der Beschwerdeführer in diesem Verfahren war Sonderschuldirektor, dessen Lehrverpflichtung sich nach § 50 LDG 1984 nach jener der Lehrer/Leiter an Hauptschulen richtet) diese Mehrdienstleistung auf Grund der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung erbringt. Beruht die Leistungserbringung hingegen nicht auf dieser Verpflichtung, so steht ihm unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 GehG in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen des LDG 1984 ein Anspruch auf Vergütung zu (vgl. in diesem Sinn auch die zur insofern vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich eines Volksschuldirektors ergangenen hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0080, und vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0188).

Indem die belangte Behörde - unter Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 GehG - die Ansicht vertrat, ein Anspruch auf Mehrdienstleistungen entfalle auch dann, wenn ein von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreiter Leiter einer Schule seine verbleibende ("fiktive") Lehrverpflichtung nicht durch Vertretungstätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 3 LDG 1984 erbringt, hat sie demnach die Rechtslage verkannt.

Der von der belangten Behörde durch Abweisung der Berufung ihn ihren Spruch implizit übernommene erste Satz des erstinstanzlichen Bescheidspruches könnte zum einen als bloßes Begründungselement gedeutet werden. Sollte er hingegen als selbständiger Feststellungsbescheid zu deuten sein, so wäre die dort getroffene Feststellung zwar zutreffend, aber mangels Strittigkeit der festgestellten Frage unzulässig, sodass der angefochtene Bescheid auch auf Basis der zweitgenannten Auffassung in vollem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Barauslagen von S 270,-- waren mit dem Betrag von EUR 19,62 zuzuerkennen.

Wien, am 11. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120179.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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