TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 91/12/0044

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

GehG 1956 §61 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs2 Z5;
LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §49 Abs3;
LDG 1984 §49;
LDG 1984 §50;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 1990, Zl. VIII/1-L-960/1, betreffend Vergütung für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Sonderschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Allgemeine Sonderschule (ASO) XY. Im Schuljahr 1988/89 hatte diese Sonderschule neun Klassen. Sie wurde ab diesem Schuljahr als Schulversuch "Tagesheimschule" geführt. Im Rahmen dieses Schulversuches erbrachte der Beschwerdeführer, obwohl er im Hinblick auf § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984) von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit war, als Tagesheimlehrer im Schuljahr 1988/89 Dienstleistungen im Ausmaß von 12 Wochenstunden. Dazu kamen noch auf Grund des § 2 Z. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976, BGBl. Nr. 104 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen (im folgenden VASM) in Verbindung mit dem letzten Satz der genannten Bestimmung für die zusätzliche Tätigkeit als Leiter der in Form des Schulversuches "Tagesheimschule" geführten Schule weitere (über die Lehrverpflichtung hinaus zu wertende) Unterrichtsstunden.

Da dem Beschwerdeführer von den ihm seiner Auffassung nach erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 15 Wochenstunden nur 9 abgegolten wurden, ersuchte er mit Schreiben vom 6. April 1989 um bescheidförmige Absprache. Auf Grund eines von ihm gestellten Devolutionsantrages ging in der Folge die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde über, die auch ein Ermittlungsverfahren durchführte.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1990 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im wesentlichen mit, die Nichtausbezahlung von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von sechs Wochenstunden sei darauf zurückzuführen, daß der Beschwerdeführer als im Unterricht freigestellter Leiter eine Supplierungsverpflichtung von 6 Wochenstunden habe. Eine Lehrerin in der Schule (P) sei in der Zeit vom 14. April 1988 bis 17. Februar 1989 auf Karenzurlaub gemäß § 15 Mutterschutzgesetz und anschließend auf Karenzurlaub gemäß § 58 LDG 1984 (vom 18. Februar 1989 bis 2. September 1990) gewesen. Da der Beschwerdeführer zur Vertretung der abwesenden Lehrerin verpflichtet gewesen sei, seien 6 Wochenstunden bei der Ermittlung der zu vergütenden Mehrdienstleistungen abgezogen worden.

In seiner Stellungnahme vom 21. März 1990 brachte der Beschwerdeführer vor, P sei seiner Schule im Schuljahr 1984/85 als hauptamtliche Sprachheillehrerin zugewiesen worden und habe diese Tätigkeit bis zum Ende des Schuljahres 1986/87 ausgeübt. Schon vor dem Antritt ihres Karenzurlaubes gemäß § 15 Mutterschutzgesetz habe sich P (nämlich seit Beginn des Schuljahres 1987/88) im Krankenstand befunden. Während dieses Schuljahres habe auch keine Sprachheilklasse an seiner Schule geführt werden können, da weder er noch ein anderer Lehrer in der Schule (mangels entsprechender Ausbildung) zu dieser Unterrichtserteilung befähigt gewesen wären. Die Schule sei im Schuljahr 1987/88 auch nur achtklassig geführt worden. Im Schuljahr 1988/89 sei die ASO XY wieder mit 9 Klassen geführt und der Schulversuch "Tagesschulheim" begonnen worden. In diesem Schuljahr habe wieder eine Sprachheilklasse geführt werden können, weil der Schule ein Sprachheillehrer (D) zugeteilt worden sei. In diesem Schuljahr seien der Schule 11 Lehrer und zusätzlich ein Sprachheillehrer zugewiesen gewesen. Alle 11 Lehrer und der Beschwerdeführer hätten im Schulversuch "Tagesheimschule" 7 Gruppen betreut. Ein Vertretungsfall nach § 49 Abs. 3 LDG 1984 liege nicht vor, weil an Stelle von P im Schuljahr 1988/89 D der Schule als Sprachheillehrer zugeteilt worden sei und der Beschwerdeführer daher keinen abwesenden Lehrer vertreten habe. Ein Sprachheillehrer würde einer Schule nur zusätzlich zugewiesen d. h. der planmäßige Unterricht würde auch im Falle der Fehlens eines solchen auf jeden Fall weitergeführt werden. P sei auch nicht in der Tagesheimschule tätig gewesen, sodaß auch diesbezüglich kein Vertretungsfall vorgelegen sei.

Hiezu teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 1990 mit, P und D seien sowohl geprüfte Sonderschullehrer als auch geprüfte Sprachheillehrer und könnten daher im "ASO-Unterricht" oder im Sprachheilunterricht eingesetzt werden. Im Versetzungsbescheid vom 3. September 1984 habe der Bezirksschulrat Baden keine Verwendung der P. festgelegt. Die Bestimmung der Verwendung (als ASO-Lehrer oder Sprachheillehrer) erfolge vielmehr jeweils zu Beginn des Schuljahres gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) durch den hiezu zuständigen Schulleiter. Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgte, er sei (mangels einer entsprechenden Prüfung) nicht in der Lage gewesen, Sprachheilunterricht zu halten, sei ihm folgendes entgegenzuhalten: Wäre im Schuljahr 1988/89 neben D auch P an der Schule gewesen, hätte der Schulleiter gemäß § 9 Abs. 2 und 3 SchUG zu entscheiden gehabt, wie die beiden Lehrer einzusetzen gewesen wären. Dabei wäre es eine zwingende Notwendigkeit gewesen, nur einen Lehrer mit dem Sprachheilunterricht zu betrauen, den anderen aber zum Abbau der hohen Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Damit sei aber die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die Sprachheilstunden eines abwesenden Sprachheillehrers (richtig wohl: nicht) zu vertreten gehabt, hinfällig. Es gebühre dem Beschwerdeführer daher bloß eine Mehrdienstleistungsvergütung für 9 Stunden.

In seiner weiteren Stellungnahme vom 27. August 1990 wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten seien von ihm ausschließlich im Rahmen des Schulversuches "Tagesheimschule" erbracht worden. Die zusätzliche Tätigkeit im Schulversuch sei als über die Lehrverpflichtung hinausgehend zu werten. Aus der VASM leite er im wesentlichen ab, daß hiefür keine Verpflichtung bestehe, ohne Vergütung tätig zu werden. § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 LDG 1984 käme daher von vornherein nicht zur Anwendung.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die auf Grund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers zur Entscheidung berufene belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer gebühre für das Schuljahr 1988/89 eine Vergütung für 9 Wochenstunden Mehrdienstleistung. Das Begehren auf Vergütung von 6 weiteren Wochenstunden Mehrdienstleistung wurde hingegen abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei als Leiter der mit 9 Klassen geführten ASO XY von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Ab dem Schuljahr 1988/89 sei die ASO XY als Schulversuch "Tagesheimschule" geführt worden. Daraus habe sich ergeben, daß auch der Beschwerdeführer als Tagesheimlehrer zu unterrichten gehabt hätte und so auf 15 Wochenstunden Mehrdienstleistung gekommen sei. Dennoch seien dem Beschwerdeführer lediglich 9 Wochenstunden Mehrdienstleistung ausbezahlt worden. Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde weiters aus, auf Grund des § 2 Z. 1 lit. c sublit. bb VASM in Verbindung mit dem letzten Satz dieser Bestimmung sei davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer zwei Wochenstunden Mehrdienstleistung für die Leitung der Tagesheimschule - unabhängig von einer zusätzlichen Unterrichtserteilung - abzugelten seien. Diese Berechnung sei vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. März 1990 ausdrücklich als richtig anerkannt worden. Die weiteren 13 von ihm gehaltenen Wochenstunden Mehrdienstleistung könnten allerdings entgegen seiner Ansicht nicht unter die Bestimmungen dieser Verordnung subsumiert werden, weil in dieser Verordnung kasuistisch die einzelnen Fälle geregelt seien, und der Fall der Unterrichtserteilung des Leiters einer Schule mit Tagesheimbetrieb nicht gesondert angeführt sei. Zunächst seien daher jene 6 Wochenstunden als Mehrdienstleistung abzuziehen gewesen, die der Beschwerdeführer als freigesteller Leiter im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nach § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 LDG 1984 ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung in Vertretung abwesender Lehrer zu erbringen habe. Zur Auffassung, es sei im Beschwerdefall kein Lehrer "abwesend" gewesen, stellte die belangte Behörde fest, P sei mit Bescheid des Bezirksschulrates Baden vom 3. September 1984 an die ASO XY versetzt worden, wobei dieser Bescheid nicht ausgesprochen habe, in welcher Form sie zu verwenden sei. Sie habe sich vom 14. April 1988 bis 17. Februar 1989 in Karenzurlaub nach § 15 Mutterschutzgesetz, ab 18. Februar 1989 in Karenzurlaub gemäß § 58 LDG 1984 befunden. Im Schuljahr 1988/89 sei der Sprachheilunterricht, den zuvor P geführt habe, von D übernommen worden. Nehme man zunächst jene ASO-Stunden, die von D zu führen gewesen wären, ergäbe sich, daß der Beschwerdeführer damit mittelbar P vertreten habe. In der Folge stellte die belangte Behörde die Judikatur zur Verpflichtung des dienstfreigestellten Leiters, abwesende Lehrer ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung im Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zu vertreten, dar (insbesondere Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1983, Zl. 81/09/0064 und vom 13. April 1983, Zl. 81/09/0088).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Landeslehrer im Sinn des § 1 LDG 1984. Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gilt für ihn das GG, allerdings mit der Maßgabe, daß nach § 106 Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt, und daß, sofern die Vorschriften des GG auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, nach § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.

Nach § 61 Abs. 1 GG gebührt dem Lehrer, wenn durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, hiefür anstelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

Da Landeslehrer nicht vom sachlichen Geltungsbereich des BLVG erfaßt sind, treten für sie gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle der im § 61 Abs. 1 zitierten Bestimmungen des BLVG. Das "Ausmaß der Lehrverpflichtung" im Sinn des § 61 Abs. 1 GG richtet sich - entsprechend dem § 43 Abs. 1 LDG 1984 - nach den §§ 48 bis 53 dieses Gesetzes, im Beschwerdefall, in dem es um das Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Leiters einer Sonderschule geht, daher nach § 50 iVm § 49 LDG 1984 (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage eines Volksschuldirektors das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 91/12/0080).

Nach § 50 LDG 1984 richtet sich nämlich die Lehrverpflichtung u.a. der Leiter von Sonderschulen nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 49) nach Maßgabe bestimmter Sonderbestimmungen, die jedoch im Beschwerdefall ohne Bedeutung sind.

Nach § 49 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 beträgt die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen - von im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - 23 Wochenstunden.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 49 Abs. 3 leg. cit. lauten:

"Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse; ..... Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten."

Nach der zuletzt genannten Bestimmung des § 49 Abs. 3 LDG 1984 hängt der Entfall des Anspruchs auf eine Mehrdienstleistungsvergütung davon ab, daß der von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreite Leiter der Sonder(Haupt)schule diese Mehrdienstleistung auf Grund der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung erbringt. Beruht die Leistungserbringung hingegen nicht auf dieser Verpflichtung, so steht ihm unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 GG in Verbindung mit den zitierten Bestimmungen des LDG 1984 ein Anspruch auf Vergütung zu (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1986, Zl. 85/12/0082).

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt daher davon ab, ob der Beschwerdeführer die strittigen Mehrdienstleistungen (von denen die belangte Behörde in uneingeschränkter Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers davon ausgeht, es habe sich dabei um Unterrichtserteilung im Rahmen des Schulversuches "Tagesheimschule" gehandelt) auf Grund der genannten Verpflichtung des § 49 Abs. 3 LDG 1984 erbracht hat (die Bestimmungen der VASM tragen - nach der vom Beschwerdeführer nicht bekämpften zutreffenden Auffassung der belangten Behörde - zur Lösung dieser Frage nichts bei). Zur Beantwortung dieser entscheidenden Frage reichen aber die Feststellungen der belangten Behörde - auch unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Vertretung eines "abwesenden Lehrers seiner Schule" durch deren Leiter (vgl. dazu außer den von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Erkenntnissen auch das Erkenntnis vom 5. Mai 1982, Zl. 41/80 = Slg. Nr. 10.724/A) - nicht aus. Denn sie ermöglichen keine Klärung der auch im Beschwerdefall entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne der eben zitierten Judikatur zumindest in mittelbarer Vertretung (vgl. dazu das Erkenntnis vom 13. April 1983, Zl. 81/09/0088) der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Lehrerin P zur Erbringung der strittigen Mehrdienstleistungen im Rahmen des Schulversuches "Tagesheimschule" verpflichtet war oder er diese Mehrdienstleistung "freiwillig" erbrachte. Es fehlt auch jede Feststellung dahingehend, ob der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wäre, D auch gegen dessen Willen im Rahmen des Schulversuches "Tagesheimschule" einzusetzen. Mit diesem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde näher ausgeführten Moment der "Freiwilligkeit" (das er bereits in seiner Stellungnahme vom 27. August 1990 im Verwaltungsverfahren angesprochen hat, wonach seine zusätzliche Tätigkeit im Schulversuch über seine Lehrverpflichtung hinausgehe), hat sich die belangte Behörde aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auseinandergesetzt.

Da nach diesen Darlegungen die belangte Behörde durch die Unterlassung einer Klärung der vom Beschwerdeführer behaupteten "Freiwilligkeit" der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungsstunden Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120044.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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