Norm
ABGB §1006Rechtssatz
Die Mitwirkung bei der Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gehört nicht zu den im § 1008 erster Satz ABGB aufgezählten Geschäften, für deren Vornahme eine Gattungsvollmacht erforderlich ist. Zur Vornahme dieser Geschäfte genügt vielmehr eine allgemeine Vollmacht (vgl Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 809 f).Die Mitwirkung bei der Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gehört nicht zu den im Paragraph 1008, erster Satz ABGB aufgezählten Geschäften, für deren Vornahme eine Gattungsvollmacht erforderlich ist. Zur Vornahme dieser Geschäfte genügt vielmehr eine allgemeine Vollmacht vergleiche Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 809 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019372Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0030OB00046_7400000_003