Norm
StPO §171 GRechtssatz
Wurde rechtsirrtümlich Diebstahl anstatt Veruntreuung angenommen, so gereicht dieser Subsumtionsirrtum dem Angeklagten zum Nachteil, weil Diebstahl gegenüber Veruntreuung schon wegen der Qualifikationsbestimmung des § 176 I lit b StG die schwerer strafbare Handlung darstellt.Wurde rechtsirrtümlich Diebstahl anstatt Veruntreuung angenommen, so gereicht dieser Subsumtionsirrtum dem Angeklagten zum Nachteil, weil Diebstahl gegenüber Veruntreuung schon wegen der Qualifikationsbestimmung des Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG die schwerer strafbare Handlung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097812Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0120OS00015_7400000_001