Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 BRechtssatz
Findet das Berufungsgericht, daß die aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Berufung des Angeklagten verspätet ist, daß aber dieser Nichtigkeitsgrund vorliegt, so hat es die Nichtigkeit des Urteils nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099752Dokumentnummer
JJR_19740320_OGH0002_0100OS00034_7400000_001