RS OGH 1974/3/21 2Ob104/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1974
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Norm

ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches kann nur dann gefällt werden, wenn die Sache nicht bloß teilweise hinsichtlich des Grundes entscheidungsreif ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040856

Dokumentnummer

JJR_19740321_OGH0002_0020OB00104_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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