RS OGH 1974/3/23 3Ob71/74

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Veröffentlicht am 23.03.1974
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Norm

EO §349 B
EO §349 E

Rechtssatz

An der letzlich den Verpflichteten treffenden Zahlungspflicht für die Verwahrungskosten ändert auch der Umstand nicht, daß tatsächlich nicht seine Sachen, sondern solche dritter Personen (Untermieter) bei der Durchführung der zwangsweisen Räumung verwahrt werden mußten. Es ist daher bedeutungslos, ob der Verpflichtete seine Untermieter rechtzeitig verständigt hat oder ob letzeres schuldhaft unterblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/74
    Entscheidungstext OGH 23.03.1974 3 Ob 71/74
    EvBl 1974/278 S 605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004435

Dokumentnummer

JJR_19740323_OGH0002_0030OB00071_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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