RS OGH 1974/3/23 3Ob71/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1974
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Norm

ABGB §968
ABGB §969
EO §349 B
EO §349 E
HGB §354
  1. EO § 349 heute
  2. EO § 349 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 349 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 349 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 349 heute
  2. EO § 349 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 349 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 349 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei Verwahrung durch einen gewerbsmäßigen Unternehmer haben sich die Verwahrungskosten im Rahmen der ortsüblichen Sätze zu halten. Erfordert aber die zwangsweise Räumung die gerichtliche Verwahrung von Fahrnissen und steht ausschließlich nur ein Verwahrer zur Verfügung - nur zu ungünstigeren Bedingungen insbesonders zu einer die orts- oder branchenüblichen Sätze übersteigenden Verwahrungsgebühr - so sind diese Bedingungen im Interesse der Durchführung der Exekution anzunehmen. Der säumige Verpflichtete muß diese Nachteile in Kauf nehmen. Verwahrungsgebühren (bzw Lagermietzinse), die zu den Leistungen des Verwahrers (Vermieters) in einem auffallenden Mißverhältnis stehen und sonstige Bedingungen, die mit dem Wesen der gerichtlichen Verwahrung nach § 349 Abs 2 EO unvereinbar sind, können auch in diesem Fall nicht auf den Verpflichteten überwälzt werden.Bei Verwahrung durch einen gewerbsmäßigen Unternehmer haben sich die Verwahrungskosten im Rahmen der ortsüblichen Sätze zu halten. Erfordert aber die zwangsweise Räumung die gerichtliche Verwahrung von Fahrnissen und steht ausschließlich nur ein Verwahrer zur Verfügung - nur zu ungünstigeren Bedingungen insbesonders zu einer die orts- oder branchenüblichen Sätze übersteigenden Verwahrungsgebühr - so sind diese Bedingungen im Interesse der Durchführung der Exekution anzunehmen. Der säumige Verpflichtete muß diese Nachteile in Kauf nehmen. Verwahrungsgebühren (bzw Lagermietzinse), die zu den Leistungen des Verwahrers (Vermieters) in einem auffallenden Mißverhältnis stehen und sonstige Bedingungen, die mit dem Wesen der gerichtlichen Verwahrung nach Paragraph 349, Absatz 2, EO unvereinbar sind, können auch in diesem Fall nicht auf den Verpflichteten überwälzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/74
    Entscheidungstext OGH 23.03.1974 3 Ob 71/74
    EVBl 1974/278 S 605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004438

Dokumentnummer

JJR_19740323_OGH0002_0030OB00071_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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