Norm
StPO §56Rechtssatz
Die Führung zweier Verfahren wegen einer Straftat gegen denselben Angeklagten verstößt nicht gegen § 56 StPO wohl aber gegen den Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem".Die Führung zweier Verfahren wegen einer Straftat gegen denselben Angeklagten verstößt nicht gegen Paragraph 56, StPO wohl aber gegen den Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096806Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0100OS00033_7400000_002