Norm
StPO §56Rechtssatz
§ 56 StPO kommt nicht zur Anwendung, wenn einem Beschuldigten nur eine Straftat zur Last gelegt wird.Paragraph 56, StPO kommt nicht zur Anwendung, wenn einem Beschuldigten nur eine Straftat zur Last gelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096749Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0100OS00033_7400000_001