TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/11 97/12/0060

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §59a Abs4 Z3 lita idF 1985/268;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und durch die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt, Schottenring 23, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Juli 1996, Zl. MA 2/89/95, betreffend Übergenuss gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. November 1964 als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien; seine Dienststelle war zunächst eine Hauptschule im 10. Wiener Gemeindebezirk (im Folgenden: HS).

Über seinen Antrag wurde der Beschwerdeführer mit 1. September 1988 einer Übungshauptschule der Pädagogischen Akademie des Bundes ebenfalls in Wien X (im Folgenden: ÜHS) zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Wirkung vom 31. August 1990 wurde die Dienstzuteilung beendet, weil der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 1990 bis 30. April 1991 gemäß § 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (im Folgenden: LDG) Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nahm.

Nach Dienstantritt des Beschwerdeführers am 1. Mai 1991 wurde er mit seinem Einverständnis vorübergehend an die Hauptschule H. zugeteilt.

Mit Schreiben vom 2. Mai 1991 ordnete die Dienstbehörde an, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1991 die Dienstbezüge nach Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 16 (statt richtig 14) mit nächster Vorrückung 1. Jänner 1993 sowie die Haushaltszulage in der Höhe von S 450,-- wieder anzuweisen und fügte hinzu, dass die Dienstzulage gemäß § 59b Abs. 1 Z. 1 lit. a GehG nicht mehr gebühre. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge bis einschließlich Dezember 1994 die Dienstbezüge nach der Gehaltsstufe 16 angewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde sodann von der Dienstbehörde erster Instanz für den 12. Dezember 1994 als "Beteiligter" zur "Bearbeitung der Angelegenheit: Tag der nächsten Vorrückung" geladen.

Am 15. Dezember 1994 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er darüber informiert worden sei, dass anlässlich seines Dienstantrittes nach seinem Karenzurlaub am 1. Mai 1991 seine Einstufung hinsichtlich der Gehaltsstufe falsch ermittelt worden sei. Durch einen Rechenfehler sei statt der Gehaltsstufe 14 die Gehaltsstufe 16 angegeben worden. Über die höhere Einstufung habe er sich deshalb nicht gewundert, weil ihm zugesichert worden sei, dass ihm trotz seines Ausscheidens aus der ÜHS keine finanziellen Einbußen entstünden. Es sei ein Übergenuss von ca. S 115.000,-- entstanden, welcher aber einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege. Es müsse daher von einer rückwirkenden Einstellung der Bezüge mit 31. Dezember 1991 ausgegangen werden.

In seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 1994 führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf Grund seiner Bewerbung mit Wirkung vom 1. September 1988 der ÜHS zur Dienstleistung zugeteilt worden sei. Am 30. Mai 1990 habe er um eine befristete (Hervorhebung im Original) Überstellung in die Dienste der Behörde angesucht, weil sein Urlaubsantrag sonst aus formalen Gründen nicht habe erledigt werden können. Es sei ihm vor Zeugen vom Abteilungsvorstand mitgeteilt worden, dass eine schriftliche Bestätigung der Weiterverwendung nicht üblich, aber seine Wiederverwendung an der ÜHS selbstverständlich sei. Er sei sehr enttäuscht gewesen, als ihm im Frühjahr 1991 mitgeteilt worden sei, dass die mündliche Zusage aus formalen Gründen nicht eingehalten werden könne und eine neuerliche Bewerbung erforderlich sei. Seine Entrüstung sei erst nach einer persönlichen Aussprache mit dem Abteilungsvorstand gemildert worden, welcher ihm versichert habe, dass "seine Nichtberücksichtigung" für ihn keinen finanziellen Nachteil bedeuten werde. Als er im Juni 1991 den Gehaltszettel mit einem "äquivalenten" Bruttogehalt erhalten habe, sei er nicht erstaunt gewesen, sondern er habe darin die Bestätigung der vorher erwähnten Zusicherung des Abteilungsvorstandes gesehen. Eine Nachrechnung seiner Nettobezüge bestätige dies:

"

Bruttobezug

GST

L 2a 2

GST

L1

8/88

 

13

26.183

 

 

10/88

 

 

 

12

28.941

7/90

 

 

 

13

ca. 33.240

7/91

 

16

34.197 =

13

ca. 34.570"

Angesichts dieser Umstände habe er keine weiteren Schritte gegen die "ungerechtfertigte Ausbootung" unternommen, weil ihm auch das Klima in der ÜHS sehr belastet zu sein schien. Mit der nunmehr getroffenen Korrektur der Gehaltsstufe könne er sich deshalb nicht einverstanden erklären, weil seine Beurlaubung nicht zu seinem Vergnügen, sondern im öffentlichen Interesse erfolgt sei und er dadurch ohnehin bereits mit S 300.000,-- belastet worden sei. Das ihm geschehene Unrecht werde auch nicht beseitigt, solange man ihn nicht wieder der ÜHS dienstzuteile, wo er nach der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 15 besoldet würde. Es sei ihm aus familiären Gründen - er habe zwei sich in der Berufsausbildung befindliche Töchter - keinesfalls möglich, Rückzahlungen welcher Art auch immer zu leisten. Allerdings könne er sich vorstellen, ein Ansuchen um außerordentliche Anrechnung seiner im öffentlichen Interesse in Anspruch genommenen Urlaube zu stellen. Eventuell wäre es dadurch möglich, die bisherige Gehaltsstufe 17 rechtlich abzusichern. Er habe niemals geglaubt, eine zu Unrecht erhaltene Leistung in Anspruch zu nehmen.

Mit Schreiben vom 22. März 1995 gab der Abteilungsvorstand der ÜHS hiezu an, dass er keine mündlichen Zusagen über eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers abgegeben habe. Sollte er persönliche Bemerkungen gemacht haben, dass eine Tätigkeit als "Besuchsschullehrer" bei der Dienstbehörde erster Instanz keinen unmittelbaren finanziellen Nachteil bedeute, so habe dies zwar durchaus seine sachliche Richtigkeit, rechtfertige aber nicht den Schluss auf eine "Gehaltserhöhung". Im Allgemeinen müsse bekannt sein, dass der Abteilungsvorstand der ÜHS auf Grund seiner Funktion weder personelle noch finanzielle Entscheidungen beziehungsweise Versprechungen tätigen könne und dies auch nie getan habe.

Am 2. Mai 1995 legte der Beschwerdeführer Kopien seiner Gehaltszettel vor und gab dazu niederschriftlich an, dass er zuletzt im Mai 1990 an der ÜHS unterrichtet habe und dass er für diesen Monat netto S 26.265,90 bezogen habe. Danach habe er sich bis Ende April 1991 auf Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge befunden. Der Gehaltszettel von Juli 1991 habe zum ersten Mal den Nettobezug von S 26.403,10 ausgewiesen. Aus dem Gehaltszettel des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst sei für ihn eine angewiesene Dienstzulage nicht ersichtlich, weil diese nicht gesondert ausgewiesen worden sei. Aus dem Nachtrag von Mai 1990 sei ebenso eine etwaige Dienstzulage nicht ersichtlich. Auf dem Gehaltszettel Juli 1991 scheine bei der Spalte Dienstzulagen beziehungsweise Zulagen kein Betrag auf. Er habe daher keine Veranlassung gesehen, die Abrechnung von Juli 1991 anzuzweifeln und nehme daher für sich in Anspruch, den Übergenuss in gutem Glauben verbraucht zu haben.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1995 stellte die Dienstbehörde erster Instanz fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zum Rückersatz des in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1994 entstandenen Bezugsübergenusses in der Höhe von S 151.860,58 verpflichtet sei.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung vom 1. August 1995 wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Betrages von S 125.545,46 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und gab der Berufung hinsichtlich des Betrages von

S 26.315,46 statt; der bekämpfte Bescheid wurde dahin abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"I. Gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956, BGBl. Nr. 54/1956) haben Sie den in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1994 entstandenen Bezugsübergenuss in der Höhe von S 125.545,12 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu ersetzen.

II. Es wird festgestellt, dass das Recht auf Rückforderung des in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1991 entstandenen Bezugsübergenusses gemäß § 13b GehG 1956 verjährt ist."

Zu Spruchpunkt I führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen begründend aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 31. Juli 1990 unter der Bedingung der Einstellung der Bezüge und Nichtanrechnung der Zeit des Urlaubes für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses vom 1. September 1990 bis 30. April 1991 ein Karenzurlaub gewährt worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass der Urlaubszeitraum gemäß § 10 Abs. 4 GehG mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werde. In der Niederschrift vom 15. Dezember 1994 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich über die höhere Einstufung (Hervorhebung im Original) bei Dienstantritt nach seinem Karenzurlaub nicht gewundert habe, weil ihm zugesagt worden sei, dass er trotz Ausscheidens aus der ÜHS keine finanziellen Einbußen erleiden werde. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1994 habe der Beschwerdeführer Überlegungen hinsichtlich seines Bruttobezuges angestellt und versucht, sich die Höhe seines Bezuges mit einer nunmehrigen Einreihung in die Verwendungsgruppe L1 zu erklären. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an der Richtigkeit seiner Einreihung zumindest gezweifelt habe, weil er sich explizit mit der Frage seiner Gehaltsstufe auseinander gesetzt habe. Dem Beschwerdeführer seien die Folgen seines Karenzurlaubes, nämlich unter anderem die Verschlechterung der besoldungsrechtlichen "Einreihung" (Vorrückung) bekannt gewesen. Er habe daher wissen oder zumindest daran zweifeln müssen, dass die nunmehr ausgewiesene höhere Gehaltsstufe, somit die ihm ausbezahlte Leistung, nicht richtig habe sein können. Dem Beschwerdeführer sei Gutgläubigkeit daher nicht zuzubilligen, weil sich aus seinen eigenen Erklärungen ergebe, dass er die Richtigkeit der ausbezahlten Beträge zumindest habe anzweifeln müssen, er jedoch unbeschadet dessen keine Nachforschungen angestellt habe.

Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Verjährung sei lediglich für den Zeitraum vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1991 eingetreten, weil der Beschwerdeführer erstmals in der Niederschrift vom 15. Dezember 1994 auf das Bestehen eines Übergenusses hingewiesen worden sei. Im erstinstanzlichen Bescheid seien die Verjährungsbestimmungen des § 13b GehG außer Acht gelassen worden. Hinsichtlich des bereits verjährten Rückforderungsanspruches sei es zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, eine Klarstellung herbeizuführen. Im Rahmen des Parteiengehörs im Berufungsverfahren sei dem Beschwerdeführer die Höhe des im Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1994 entstandenen Nettoübergenusses mit S 125.545,12 bekannt gegeben worden. In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1996 habe der Beschwerdeführer die Höhe dieses Betrages widerspruchslos zur Kenntnis genommen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 1996, B 2681/96, ablehnte und diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 1 LDG, BGBl. Nr. 302/1984, lautet:

"Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Lehrgänge und für Berufsschulen (einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

§ 106 LDG - soweit im Beschwerdefall von Bedeutung - in der Stammfassung lautet:

"(1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

1.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

2.

...

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,

2........"

Gemäß § 13a Abs. 1 GehG, idF der 15. GehG-Nov, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund (im Beschwerdefall folglich gemäß § 106 LDG: dem Land) zu ersetzen.

Gemäß § 59a Abs. 4 Z 3 lit. a GehG in der Fassung der 43. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985, gebührt Lehrern der Verwendungsgruppe L2a2, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind, eine Dienstzulage.

Nach Abs. 5 Z. 1 lit. c leg. cit. beträgt die Dienstzulage - wenn der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt wird - im Falle des Abs. 4 Z. 3 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Gehaltsgesetzes, insbesondere auf die Nichtrückforderung einer in gutem Glauben empfangenen Leistung gemäß § 13a Abs. 1 GehG und in seinem Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, insbesondere durch "(Nicht)Übertragung der Beweislast" verletzt.

Der Beschwerdeführer führt dazu im Wesentlichen aus, dass der gute Glaube beim Empfang und beim Verbrauch eines rechtsgrundlosen Dienstbezuges insbesondere dann nicht gegeben sei, wenn es an der Redlichkeit des Beamten fehle. Die Redlichkeit sei dem Beamten schon dann abzusprechen, wenn er - und zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur habe zweifeln müssen. Dies ergebe sich aus einer "analogen" Anwendung der Entscheidung des OGH vom 20. Jänner 1990, Arb 10.057. Im Zweifel werde jedoch die Gutgläubigkeit des Beamten erwartet. Nach der Verkehrsübung obliege es nämlich dem Arbeitgeber, für die richtige Berechung und Auszahlung des Lohnes zu sorgen. Wenn jedoch besondere Umstände (Hervorhebung im Original) vorlägen, aus denen für den Arbeitnehmer erkennbar sei, dass ausnahmsweise keine ordnungsgemäße Zahlung gegeben sei, so liege keine Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers (Beamten) vor. Die belangte Behörde vermeine, im Beschwerdefall aus einer Aussage des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1994 entnehmen zu können, dass sich dieser über die "höhere Einstufung" bei Dienstantritt nach seinem Karenzurlaub nicht gewundert habe. Aus dieser Aussage sei jedoch richtigerweise die Unredlichkeit des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Zum einen habe die belangte Behörde bereits festgestellt, dass der Übergenuss auf einem Irrtum der Behörde beruht habe und dass der Irrtum auch nicht vom Beschwerdeführer veranlasst worden sei. Zum anderen müsse darauf hingewiesen werden, dass die Gehaltseinstufung, welche im angefochtenen Bescheid angesprochen werde, dem Beschwerdeführer nie bekannt gegeben worden sei. Es habe daher für den Beschwerdeführer keine objektiven Anhaltspunkte gegeben, dass er sein Gehalt nicht dem Gesetz entsprechend ausbezahlt bekommen habe. Bereits im erstinstanzlichen Bescheid sei festgestellt worden, dass aus dem Gehaltszettel des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (weil nur eine Gesamtsumme ausgewiesen worden sei) nicht ersichtlich gewesen sei, ob eine Dienstzulage angewiesen werde oder nicht. Auch hinsichtlich des Gehaltszettels der Magistratsabteilung 3 für Juli 1991 sei festgestellt worden, dass der Gehaltszettel keine Dienstzulage ausgewiesen habe.

Da dem Beschwerdeführer weder eine "Gehaltszulage" noch eine entsprechende Gehaltseinstufung bekannt gegeben worden sei, seien für ihn eigentlich nur mehr die gesetzlichen Bestimmungen verblieben, aus denen er sich bei Empfang seines Gehaltes beginnend mit Juli 1991 informieren hätte müssen, warum sein Lehrergehalt fast gleich hoch gewesen sei wie im Mai 1990. Dies bedeute, dass die belangte Behörde hinsichtlich der mangelnden Gutgläubigkeit nur auf das Nichtlesen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zurückgreifen könne.

Soweit sich die belangte Behörde auf die Niederschrift vom 15. Dezember 1994 beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die ihn einvernehmenden Beamten bereits auf den von ihm bezogenen Übergenuss hingewiesen worden sei. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich auf Grund der Zusicherung des Abteilungsvorstandes über die höhere "Einstufung" bei Dienstantritt nach seinem Karenzurlaub nicht gewundert, sei seine Unredlichkeit nicht abzuleiten. Vielmehr hätte die belangte Behörde aus einer ex ante Betrachtung dessen Gutgläubigkeit beurteilen müssen.

Für die rechtswidrige Anwendung des § 13a GehG spreche jedenfalls der Umstand, dass sämtliche Gehaltszettel keine objektivierbaren Hinweise auf eine nicht zustehende Dienstzulage oder auf eine nicht zutreffende Gehaltseinstufung enthalten hätten. Weiters sei der Monatsbezug sowohl im Mai 1990 als auch im Juli 1991 annähernd gleich hoch gewesen und der Beschwerdeführer sei als Hauptschullehrer auch nie mit Problemen der Gehaltsberechnung konfrontiert worden. Da sich für den Beschwerdeführer auch sonst nie die Notwendigkeit ergeben habe, das Gehaltsgesetz zu studieren, sei ihm keine Unredlichkeit beim Empfang der überhöhten Bezüge vorzuwerfen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach dem Inhalt des Beschwerdevorbringens lediglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, also die Rückforderung eines Übergenusses von S 125.545,12.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 13a GehG der Empfang im guten Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses beziehungsweise des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Slg. Nr. 12.904/A). Für die maßgebende Frage der Gutgläubigkeit eines Beschwerdeführers im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist - entgegen der in der Beschwerde geäußerten Rechtsmeinung - auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 96/12/0175).

Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der zugrunde liegenden Norm auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch (z.B. durch Verletzung der Meldepflicht) veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 90/12/0095).

Die Bestimmung des § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a GehG ist eindeutig und bedarf - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - keiner weiteren Auslegung,. Ein Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2, der die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L1 nicht erfüllt (dies trifft auf den Beschwerdeführer unbestritten zu) hat nur für die Dauer der Betrauung mit dem Unterricht an den in § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a GehG genannten Schulen Anspruch auf eine entsprechende Dienstzulage. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2, der - wie der Beschwerdeführer - eine bestimmte Zeit an einer Übungsschule mit dem Unterricht betraut gewesen ist, in der Folge aber nicht mehr an einer Übungsschule verwendet wird, ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 59a Abs. 4 Z. 3 lit. a GehG hat.

Es ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0314, ausgeführt hat, noch die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen, denn nur auf Grund solcher, nach einem objektiven Maßstab zu beurteilender Zweifel hätte den Beschwerdeführer eine weitere Nachforschungspflicht getroffen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 97/12/0190).

Ausgehend von der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bewusst war - wie aus seinem mit dem Abteilungsvorstand geführten Gespräch hervorgeht -, dass ihm für seine Tätigkeit an der ÜHS ein höherer Bezug als für seine Tätigkeit an der HS gebührte, hätten ihm spätestens im Juli 1991 Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Bezuges kommen müssen, als er - wieder an einer HS dienstzugeteilt - trotz Wegfalls der Dienstzulage eine seinen letzten Bruttobezug an der ÜHS deutlich übersteigende Summe angewiesen erhielt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass trotz kontinuierlicher Veränderungen der Gehaltsansätze die Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen ist, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgeht, weil diese Entwicklung keine unübersehbare ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 96/12/0175, mwN). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Abteilungsvorstand dem Beschwerdeführer zugesagt haben soll, dass er trotz Ausscheidens aus der ÜHS keine finanziellen Einbußen erleiden werde. Denn der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt nach der ständigen hg. Rechtsprechung darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Gehaltsanspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075); etwaige Zusicherungen und Versprechungen des Abteilungsvorstandes, die keine Deckung im Gesetz finden, sind daher von vornherein unbeachtlich und nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des Beamten auf deren Einhaltung oder Rechtmäßigkeit zu begründen. Im Übrigen hat es im Beschwerdefall keinen anderen rechtlichen Ansatz für die erkennbare deutliche Erhöhung des Bruttogehaltes im Juli 1991 im Verhältnis zum am Bezugszettel des BMUK ausgewiesenen Bruttobezug gegeben.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass aus dem durchgeführten Beweisverfahren eindeutig ersichtlich sei, dass die Beweislast auf ihn überwälzt worden sei. § 13a GehG sehe jedoch vor, dass die Behörde die Beweislast für seine mangelnde Gutgläubigkeit trage. Gerade aber bei der Anwendung des § 13a GehG sei an die Beweisführung der belangten Behörde ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Im Gegensatz zu nicht beamteten Dienstnehmern habe die rückfordernde Behörde als Behörde des Arbeitgebers direkt die Möglichkeit quasi zu eigenen Gunsten (des Landes Wien) die überhöhten Bezüge zurückzufordern. Dies geschehe nicht, wie bei den nicht beamteten Dienstnehmern mittels gerichtlicher Entscheidung, sondern durch die rückfordernde Behörde selbst. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensverstöße darzulegen, sodass es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.

Da die Annahme der mangelnden Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120060.X00

Im RIS seit

14.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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