Norm
ABGB §543Rechtssatz
Für einen Feststellungsanspruch, daß jemand wegen Ehebruches vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist kommt die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB in Betracht und nicht die dreijährige nach § 1487 ABGB.Für einen Feststellungsanspruch, daß jemand wegen Ehebruches vom Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen ist kommt die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach Paragraph 1478, ABGB in Betracht und nicht die dreijährige nach Paragraph 1487, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012281Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0040OB00516_7400000_002