RS OGH 1974/3/26 10Os16/74

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Veröffentlicht am 26.03.1974
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Norm

StVO 1960 §5 Abs1 B

Rechtssatz

Der alkoholhältige Charakter des Melissengeistes ist für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar, weil dies überhaupt für jedermann erkennbar ist. Schon aus dem Namen des Medikamentes, nämlich aus dem Wortbestandteil "Geist", ist dies zu erkennen. Vor allem aber läßt schon der Geschmack dieses Medikamentes ohne weiteres erkennen, daß er alkoholhältig ist.

VwGH vom 30.03.1965, Zl 997/64; Veröff: ÖVA 1966,23

Entscheidungstexte

  • 10 Os 16/74
    Entscheidungstext OGH 26.03.1974 10 Os 16/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073242

Dokumentnummer

JJR_19740326_OGH0002_0100OS00016_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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