Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Der Verkauf einer Gewerbekonzession ist rechtlich nicht zulässig und nicht möglich, weil das aus der Gewerbekonzession erfließende Recht ein öffentliches ist und durch Privatrechtsgeschäft nicht übertragen werden kann. Vom Verkauf einer Konzession zu unterscheiden ist jedoch eine Vereinbarung, bei welcher ein Gewerbeinhaber sich gegenüber einem Dritten zur Zurücklegung seiner Konzession unter der Bedingung verpflichtet, daß diese dem Dritten verliehen wird. In einem solchen Fall wird über öffentliche Rechte nicht verfügt und in die öffentlichen Rechte der Behörde bei der Verleihung einer Konzession nicht eingegriffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016827Dokumentnummer
JJR_19740328_OGH0002_0060OB00042_7400000_001