RS OGH 1974/3/28 2AZR472/73

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Veröffentlicht am 28.03.1974
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Norm

ArbVG §105
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Sofern nach ordnungsmäßiger Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Behandlung der Sache Fehler unterlaufen, insbesondere das empfangsberechtigte Betriebsratsmitglied die Mitteilung nicht an seine Betriebskollegen weitergibt oder keine rechtlich einwandfreie Beschlußfassung des Betriebsrates über die Kündigungsmaßnahme stattfindet, hat das auf die Gültigkeit der Anhörung jedenfalls dann keinen Einfluß, wenn der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der (ordentlichen) Kündigung bis zum Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs 2 Satz 1 BetrVG wartet. Die danach ausgesprochene Kündigung ist nicht unwirksam nach § 102 Abs 1 BetrVG.Sofern nach ordnungsmäßiger Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Behandlung der Sache Fehler unterlaufen, insbesondere das empfangsberechtigte Betriebsratsmitglied die Mitteilung nicht an seine Betriebskollegen weitergibt oder keine rechtlich einwandfreie Beschlußfassung des Betriebsrates über die Kündigungsmaßnahme stattfindet, hat das auf die Gültigkeit der Anhörung jedenfalls dann keinen Einfluß, wenn der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der (ordentlichen) Kündigung bis zum Ablauf der Wochenfrist des Paragraph 102, Absatz 2, Satz 1 BetrVG wartet. Die danach ausgesprochene Kündigung ist nicht unwirksam nach Paragraph 102, Absatz eins, BetrVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0105861

Dokumentnummer

JJR_19740328_AUSL000_002AZR00472_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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