Norm
EO §350Rechtssatz
Eine durch Exekutionstitel festgelegte Erklärung, in die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft einzuwilligen, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung im Sinn des § 367 EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre, vielmehr ist ein derartiger Exekutionstitel grundsätzlich gem § 350 EO, also jedenfalls wahlweise - durch Exekution vollstreckbar.Eine durch Exekutionstitel festgelegte Erklärung, in die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft einzuwilligen, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung im Sinn des Paragraph 367, EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre, vielmehr ist ein derartiger Exekutionstitel grundsätzlich gem Paragraph 350, EO, also jedenfalls wahlweise - durch Exekution vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024