RS OGH 2017/12/21 3Ob51/74; 3Ob5/79; 3Ob2102/96f; 5Ob139/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1974
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Norm

EO §350
EO §367
  1. EO § 350 heute
  2. EO § 350 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 350 gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine durch Exekutionstitel festgelegte Erklärung, in die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft einzuwilligen, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung im Sinn des § 367 EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre, vielmehr ist ein derartiger Exekutionstitel grundsätzlich gem § 350 EO, also jedenfalls wahlweise - durch Exekution vollstreckbar.Eine durch Exekutionstitel festgelegte Erklärung, in die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft einzuwilligen, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung im Sinn des Paragraph 367, EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre, vielmehr ist ein derartiger Exekutionstitel grundsätzlich gem Paragraph 350, EO, also jedenfalls wahlweise - durch Exekution vollstreckbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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