RS OGH 1974/4/2 4Ob17/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1974
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Norm

ZPO §577
ZPO §583

Rechtssatz

Ein Schiedsvertrag verliert nicht schon dadurch seine Gültigkeit, daß der als Schiedsrichter vereinbarte Verein die Erlaubnis zur Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges gibt. Die statutarischen Folgen einer solchen Willensäußerung der Vereinsinstanz treten nur dann ein, wenn es sich um Streitigkeiten handelt, für die ein Vereinsorgan nach dem Statut zuständig ist, nicht aber dann, wenn dieses Organ durch einen außerhalb der Statuten abgeschlossenen Schiedsvertrag zuständig gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/74
    Entscheidungstext OGH 02.04.1974 4 Ob 17/74
    Veröff: SozM IV/C,235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045203

Dokumentnummer

JJR_19740402_OGH0002_0040OB00017_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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