Norm
ZPO §577Rechtssatz
Ein Schiedsvertrag verliert nicht schon dadurch seine Gültigkeit, daß der als Schiedsrichter vereinbarte Verein die Erlaubnis zur Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges gibt. Die statutarischen Folgen einer solchen Willensäußerung der Vereinsinstanz treten nur dann ein, wenn es sich um Streitigkeiten handelt, für die ein Vereinsorgan nach dem Statut zuständig ist, nicht aber dann, wenn dieses Organ durch einen außerhalb der Statuten abgeschlossenen Schiedsvertrag zuständig gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045203Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0040OB00017_7400000_002