Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setzt nur objektive Sittenwidrigkeit der beanstandeten Handlung, nicht aber das Bewußtsein der Unlauterkeit des eigenen Verhaltens oder sonst ein Verschulden des Handelnden voraus.Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG setzt nur objektive Sittenwidrigkeit der beanstandeten Handlung, nicht aber das Bewußtsein der Unlauterkeit des eigenen Verhaltens oder sonst ein Verschulden des Handelnden voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078023Im RIS seit
02.04.1974Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025