RS OGH 2014/2/20 3Ob44/74, 8Ob526/86, 1Ob538/93, 8Ob337/99p, 6Ob244/00a, 8Ob99/09f, 6Ob19/14h

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Veröffentlicht am 02.04.1974
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Rechtssatz

Die nachträgliche Gewährung einer Ratenzahlung bedeutet eine Abänderung eines bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB.Die nachträgliche Gewährung einer Ratenzahlung bedeutet eine Abänderung eines bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des Paragraph 1379, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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