Norm
ABGB §1379Rechtssatz
Die nachträgliche Gewährung einer Ratenzahlung bedeutet eine Abänderung eines bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014