Norm
StVO §17 Abs4Rechtssatz
Der Bestimmung des § 17 Abs 4 StVO läßt sich nicht entnehmen, daß das Vorbeifahrverbot nur von Fahrzeugen ausgelöst wird, die vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhalten und die - unter Umständen sehr breite - Querstraße in voller Breite freihalten.Der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, StVO läßt sich nicht entnehmen, daß das Vorbeifahrverbot nur von Fahrzeugen ausgelöst wird, die vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhalten und die - unter Umständen sehr breite - Querstraße in voller Breite freihalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074416Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0080OB00043_7400000_002