Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Erfolgt die Eingangsabfertigung eines Fahrzeuges bei einem vorgeschobenen Zollamt, so ergibt sich schon aus dem Zweck des § 48 ZollG die Verpflichtung des Gewahrsamsinhabers, auch die im Fahrzeug mitgeführten Waren diesem vorgeschobenen Zollamt - mithin schon vor dem tatsächlichen Eintritt über die Zollgrenze (= Bundesgrenze) - zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083434Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0120OS00183_7300000_003