Norm
UrhG §81Rechtssatz
Auch der in § 81 UrhG verankerte Unterlassungsanspruch setzt in tatsächlicher Hinsicht zumindest die konkrete Besorgnis eines Verstoßes der beklagten Partei voraus.Auch der in Paragraph 81, UrhG verankerte Unterlassungsanspruch setzt in tatsächlicher Hinsicht zumindest die konkrete Besorgnis eines Verstoßes der beklagten Partei voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037654Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0040OB00312_7400000_001