Norm
HGB §343Rechtssatz
Handelsgeschäfte sind Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Voraussetzung für die Annahme eines sogenannten vorbereitenden Handelsgeschäftes ist also in jedem Fall die Kaufmannsqualität der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder zumindest die spätere Betriebsaufnahme des bei Vertragsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes (siehe auch SZ 39/88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0076073Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014