RS OGH 1974/4/4 2AZR452/73

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Veröffentlicht am 04.04.1974
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Norm

ArbVG §110
  1. ArbVG § 110 heute
  2. ArbVG § 110 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2017
  3. ArbVG § 110 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  4. ArbVG § 110 gültig von 08.10.2004 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  5. ArbVG § 110 gültig von 01.01.2002 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  6. ArbVG § 110 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  7. ArbVG § 110 gültig von 01.07.1993 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Allein die objektive Verletzung der Schweigepflicht, die dem Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat entweder kraft Gesetzes obliegt (§ 116 in Verbindung mit § 93 AktG) oder die ihm durch die Unternehmensleitung besonders auferlegt wird, rechtfertigt in der Regel weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung. Es muß hinzukommen, daß der Verstoß auf Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Daran fehlt es, solange bei der derzeitigen Rechtslage ungeklärt ist, welchen Umfang die Schweigepflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat. Ob und inwieweit die Verletzung einer Amtspflicht (Schweigepflicht) des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu werten ist, bleibt dahingestellt. Veröff: AuR 1974,380 (kritisch Hensche)Allein die objektive Verletzung der Schweigepflicht, die dem Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat entweder kraft Gesetzes obliegt (Paragraph 116, in Verbindung mit Paragraph 93, AktG) oder die ihm durch die Unternehmensleitung besonders auferlegt wird, rechtfertigt in der Regel weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung. Es muß hinzukommen, daß der Verstoß auf Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Daran fehlt es, solange bei der derzeitigen Rechtslage ungeklärt ist, welchen Umfang die Schweigepflicht der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat. Ob und inwieweit die Verletzung einer Amtspflicht (Schweigepflicht) des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu werten ist, bleibt dahingestellt. Veröff: AuR 1974,380 (kritisch Hensche)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104448

Dokumentnummer

JJR_19740404_AUSL000_002AZR00452_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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