RS OGH 1974/4/17 5Ob35/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1974
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Norm

ABGB §811
EO §34
  1. EO § 34 heute
  2. EO § 34 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 34 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 34 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn noch keine Erbserklärung abgegeben und kein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, kann der betreibende Gläubiger in sinngemäßer Anwendung des § 811 ABGB und des § 34 Abs 1 EO die Bestellung eines Verwalters beim Abhandlungsgericht, in dringenden Fällen beim Exekutionsgericht beantragen. Wenn ein Verlassenschaftskurator bereits bestellt worden ist, kann bis zur Abgabe der Erbserklärung jederzeit gegen die Verlassenschaft Exekution geführt werden.Wenn noch keine Erbserklärung abgegeben und kein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, kann der betreibende Gläubiger in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 811, ABGB und des Paragraph 34, Absatz eins, EO die Bestellung eines Verwalters beim Abhandlungsgericht, in dringenden Fällen beim Exekutionsgericht beantragen. Wenn ein Verlassenschaftskurator bereits bestellt worden ist, kann bis zur Abgabe der Erbserklärung jederzeit gegen die Verlassenschaft Exekution geführt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/74
    Entscheidungstext OGH 17.04.1974 5 Ob 35/74
    EvBl 1974/286 S 632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000692

Dokumentnummer

JJR_19740417_OGH0002_0050OB00035_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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