RS OGH 1991/10/10 6Ob41/74, 8Ob606/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1974
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Norm

ZPO §567 Abs4
  1. ZPO § 567 heute
  2. ZPO § 567 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 567 gültig von 01.03.1997 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. ZPO § 567 gültig von 01.10.1979 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Für die Aufkündigung einer Unternehmenspacht ist die Einhaltung einer bestimmten Form nicht vorgeschrieben. Sie kann daher als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bei Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist auch in der Klage nach § 567 Abs 4 ZPO erklärt werden.Für die Aufkündigung einer Unternehmenspacht ist die Einhaltung einer bestimmten Form nicht vorgeschrieben. Sie kann daher als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bei Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist auch in der Klage nach Paragraph 567, Absatz 4, ZPO erklärt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044929

Dokumentnummer

JJR_19740418_OGH0002_0060OB00041_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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