RS OGH 1974/4/18 7Ob65/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1974
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Norm

ABGB §92 B
ABGB §93 A

Rechtssatz

Eine nicht am Ort der Ehewohnung ausgeübte Berufstätigkeit ist nur zulässig, wenn durch sie die eheliche Lebensgemeinschaft keine erhebliche oder zwar eine erhebliche, doch lediglich vorübergehende Beeinträchtigung erfährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047048

Dokumentnummer

JJR_19740418_OGH0002_0070OB00065_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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