RS OGH 2025/3/25 11Os33/74 (11Os34/74); 11Os120/84; 4Ob210/15h; 4Ob37/16v; 9ObA64/16a; 1Ob97/24g

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Veröffentlicht am 19.04.1974
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Rechtssatz

Auch objektiv unrichtige Beschuldigungen, die nicht den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens überschreiten, sind nur dann rechtswidrig, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben worden sind. Dieser kann nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Anzeige im Bewusstsein ihrer Wahrheitswidrigkeit erstattet und strafbare Handlungen erdichtet oder wider besseres Wissen einem anderen zugeschoben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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